Niederösterreich - Österreichischer Rottweiler Klub - ÖRK (Rottweilerklub Austria - Österreich)

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Ausbildung
Haltung von "Rottweiler" in Niederösterreich

Das Halten eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhund") muss in Niederösterreich von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

Hunde der folgenden Rassen oder Kreuzungen, sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten in Niederösterreich als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde"): Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler und Tosa Inu.

§ 4 Abs. 6 regelt die erweiterte Sachkunde für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde. Diese Regelung entspricht inhaltlich den Anforderungen des ehemaligen „Nachweises der erforderlichen Sachkunde“.  
Dieser ist vom Hundehalter oder der Hundehalterin mit dem betreffenden Hund bei einer speziell geschulten Person im Ausmaß von zumindest zehn Stunden zu absolvieren und umfasst:

  1. einen theoretischen Teil über Wesen und Verhalten des Hundes (zumindest vier Stunden)
    und
  2. über einen praktischen Teil über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolge (von zumindest sechs Stunden).


Die allgemeine Sachkunde und die erweiterte Sachkunde unterscheiden sich dadurch, dass die allgemeine Sachkunde (dreistündige Information) nur einmal vom Hundehalter oder der Hundehalterin für alle gehaltenen Hunde absolviert werden muss, die erweiterten Sachkunde jedoch für jeden gehaltenen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential und für jeden gehaltenen auffälligen Hund vom Hundehalter oder der Hundehalterin absolviert werden muss.

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an folgenden Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden:
•An öffentlichen Orten im Ortsbereich
•In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen


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